Deine Stimme im Betrieb

Was ist das?

Jugend- und Auszubildendenvertretung – oder kurz gesagt: JAV! Aber was macht die JAV eigentlich?

Gemeinsam mit dem Betriebsrat vertritt die JAV die Belange der jugendlichen Beschäftigten im Betrieb. Die JAV hat besondere Aufgaben und Rechte, die im Laufe ihrer Amtszeit ausgeführt und beachtet werden müssen.

Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die:

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  • ihre Berufsausbildung absolvieren (unabhängig vom Alter)

Gewählt werden können:

  • Auszubildende unabhängig vom Alter
  • Beschäftigte bis zu ihrem vollendeten 25. Lebensjahr

Die Wahl zur JAV findet alle zwei Jahre statt

Wesentliche Aufgaben der JAV sind:

  • Darauf achten, dass Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen beachtet und umgesetzt werden, die zugunsten der Jugendlichen und Auszubildenden Arbeitnehmer gelten
  • Auf die Verbesserung der Ausbildungsbedingungen nach 70 Abs. 1 BetrVG und § 61 Abs. 1 BPersVG Einfluss nehmen –> besonders im Hinblick auf die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung
  • Ansprechpartner sein: Fragen und Anregungen der Kollegen aufnehmen und beim Betriebsrat vortragen

Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat:

  • Die JAV ist dem Betriebsrat in gewisser Weise untergeordnet
  • Maßnahmen, die die JAV umsetzten möchte, müssen beim Betriebsrat beantragt werden
  • Die JAV nimmt an den Betriebsratssitzungen teil

 

Auch bei uns wurde in diesem Jahr eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt.

Das sind die Gedanken der JAV-Mitglieder, die bei uns im Betrieb gewählt worden sind:

„Ich habe mich zur Wahl der JAV aufstellen lassen, da ich das Aufgabenfeld des Betriebsrats sehr spannend und vielseitig finde. Bei Änderungen in unserem Unternehmen werden alle Mitarbeiter per Mail informiert. Ich möchte bei solchen Änderungen im Vorfeld mitdiskutieren und mitentscheiden.“

„Zur Wahl der JAV habe ich mich aufstellen lassen, da ich es wichtig finde, immer über das aktuelle Geschehen im Betrieb informiert zu sein. Zudem finde ich es wichtig, dass sich auch um die Belange der jugendlichen Beschäftigten und Azubis im Betrieb gekümmert wird – dafür bin ich gerne der Ansprechpartner.“

Mit dem Betriebsrat gemeinsam könnt ihr also eine Menge erreichen und von einer guten kollegialen Zusammenarbeit profitieren, sowie von besonderen Rechten während und nach der Amtszeit Gebrauch machen.

Rechte der JAV

  • Informationsrecht: Der Betriebsrat muss die JAV rechtzeitig und umfassend über jugendliche Arbeitnehmer und Azubis informieren und notwendige Unterlagen zur Verfügung stellen ( 70 Abs. 2 S. 1 BetrVG).
  • Antragsrecht: Die JAV kann beantragen, dass ihr Anliegen auf die Tagesordnung der nächsten Betriebsratssitzung gesetzt wird ( 67 Abs. 3 S. 1 BetrVG).
  • Anregungsrecht: Die JAV hat die Möglichkeit Maßnahmen anzuregen, die den jugendlichen Arbeitnehmern und Azubis im Betrieb helfen. Dafür muss zunächst ein Beschluss gefasst fassen. Anschließend kann beim Betriebsrat die Beratung des jeweiligen Beschlusses in der nächsten Betriebsratssitzung beantragt werden ( 70 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 BetrVG).
  • Teilnahmerecht: Die JAV darf an Betriebsratssitzungen teilnehmen ( 67 Abs. 1 BetrVG).
  • Stimmrecht: Soweit der zu treffende Beschluss überwiegend die jugendlichen Arbeitnehmer und Azubis des Betriebs betrifft, habt die JAV ein Stimmrecht ( 67 Abs. 2 BetrVG).
  • Freistellungsanspruch: Zur Erledigung der gesetzlich festgeschriebenen Aufgaben als Mitglied der JAV wird man von seiner beruflichen Tätigkeit bzw. Ausbildung ohne Minderung des Arbeitsentgelts freigestellt ( 65 Abs. 1und § 37 Abs. 3 BetrVG).
  • Kündigungsschutz: Mitglieder der JAV genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Es ist für den Arbeitgeber unzulässig, ein JAV-Mitglied während der Amtszeit sowie bis zu einem Jahr danach zu kündigen (§ 15 KSchG nur im Hinblick auf eine ordentliche Kündigung)
  • Anspruch auf Übernahme: Als JAV Mitglied hat man einen Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, der innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung der Ausbildung schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden kann ( 78a Abs. 2 BetrVG§ 37 Abs. 4 und 5 BetrVG)